Rechtsprechung
BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 73a StGB; § 73c StGB
Verfall von Wertersatz (Absehen; Ermessen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und Anforderungen an die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 94
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99
Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA …
Auszug aus BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08
Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessensentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.
- BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als …
Diese von dem Tatgericht unterlassene Ermessensausübung kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08, NStZ-RR 2009, 94; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 StR 548/13). - BGH, 03.02.2011 - 4 StR 586/10
Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Härtefallregelung bei der …
Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar, soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08, NStZ-RR 2009, 94, und vom 27. Juli 2010 - 4 StR 84/10 m.w.N.).Diese Ermessensentscheidung, die das Landgericht auch von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte treffen müssen (§ 73d Abs. 4 StGB), ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08 aaO), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.
- BGH, 18.11.2010 - 2 StR 397/10
Wertersatzverfall (erforderliche Feststellungen zum verblieben Vermögenswert; …
Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94).